Erbrecht

Wann ist die Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Nach dem Gesetz kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Das heißt, der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, begleicht etwaige Nachlassverbindlichkeiten und verteilt den Nachlass unter den Erben und Vermächtnisnehmern. Es ist ratsam, eine unabhängige dritte Person (z.B. Rechtsanwalt, Notar) zum Testamentsvollstrecker zu berufen.

So vermeiden Sie Streit bei der Verteilung des Nachlasses
Der Testamentsvollstrecker kann in erheblichem Maße dazu beitragen, daß die Verteilung des Erbes entsprechend seinem Willen streitlos verläuft. Die Testamentsvollstreckung ist insbesondere auch dann sinnvoll, wenn Sie nicht möchten, daß z.B. bebauter Grundbesitz veräußert werden soll, sondern daß dieser in der Hand der Erbengemeinschaft verbleibt. In diesem Falle verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass und schüttet die Erträgnisse an die beteiligten Erben oder Vermächtnisnehmer aus.

Zum Testamentsvollstrecker kann jede Person ernannt werden. Es sollte jedoch daran gedacht werden, daß der Testamentsvollstrecker bis zum Erbfall versterben kann oder aus anderen Gründen wegfällt, u.a. weil er das Amt nicht annimmt. Deshalb sollten Sie eine oder mehrere Personen als Ersatztestamentsvollstrecker ernennen. Notfalls wird ein Testamentsvollstrecker vom Amtsgericht bestimmt.


Das Geld, das man besitzt, ist das Mittel zur Freiheit, dasjenige, dem man nachjagt, das Mittel zur Knechtschaft.


Jean-Jacques Rousseau