Auch nach der Wiedervereinigung beider Teile Deutschlands ist in bestimmten Fällen das DDR-Recht weiter anzuwenden.
In der ehemaligen DDR galt zwischen dem 1.1.1976 und dem Beitritt am 3.10.1990 das DDR-Zivilgesetzbuch (ZGB). Dessen erbrechtliche Regelungen weichen zum Teil von denen des bundesdeutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ab.
Für Erbfälle, die sich vor dem Beitritt ereignet haben, sind diese Vorschriften des ZGB nach wie vor anwendbar, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte. Ist er zuvor in die Bundesrepublik übergewechselt, sind auf den Grundbesitz in der DDR die Regeln des ZGB anzuwenden, während für die übrige Erbschaft BGB-Recht gilt (sog. "Nachlaßspaltung").
Hat der Erblasser zu DDR-Zeiten ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehegatten errichtet, dann gelten für dieses gemeinschaftliche Testament ebenfalls die ZGB-Regelungen, insbesondere § 393 ZGB weiter. Der überlebende Ehepartner kann die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen aufheben, wenn er sich mit seinem gesetzlichen Erbteil begnügen will.
Teilweise sind die Grundbücher der ehemaligen DDR noch nicht aktualisiert. In einer Vielzahl von Fällen sind noch Eigentümer aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg verzeichnet, ohne daß eine Grundbuchberichtigung erfolgt ist. Gleiches trifft für Hypothekengläubiger zu. Bei den Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte sind mehrere Millionen Euro für unbekannte Erben von Hypothekengläubigern hinterlegt.
Erbfälle, in denen die Anwendung des DDR-Rechts in Frage kommt, sollten nicht ohne fundierte juristische Hilfe abgewickelt werden (siehe auch Eigentümer- bzw. Erbenermittlung).
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