Ob Ferienhäuschen in Spanien oder Finanzanlagen in der Schweiz oder Luxemburg: Immer mehr Deutsche verfügen über Vermögen jenseits unserer Grenzen. Erhebliche Schwierigkeiten bereiten Vermögenswerte im Ausland dann oftmals im Erbfall.
Erbfälle mit internationalen Bezügen sind heutzutage nicht mehr exotisch. Vermögenserwerb durch Inländer im Ausland, durch Ausländer im Inland, Eheschließungen mit Ausländern, ausländische Staatsangehörigkeit von Kindern kraft Geburt im Ausland (z.B. in den USA), ganz allgemein: Die gegenseitige internationale Durchdringung nimmt intensiv zu. Mit internationalen Bezügen bei einem Erbfall muß daher heute bei den meisten größeren und nicht selten auch kleineren Vermögen gerechnet werden.
Bei Vermögenswerten im Ausland kommt es unter Umständen nicht zu der Erbfolge, die der Erblasser gewollt hat. In manchen Rechtsordnungen werden deutsche Testamente nicht anerkannt.
Wir beraten bei der Abfassung von Testamenten unter Beachtung des anzuwendenden fremdländischen Rechtes. Wir wickeln im Erbfall das erforderliche Erbscheinsverfahren ab und führen die Grundbuchberichtigung durch. Wir begleiten auch das ausländische Erbschaftssteuerverfahren.
Besondere Erfahrung haben wir mit der Vorbereitung und Durchführung von Erbscheinsverfahren nach Fremdrecht. Je nach Staatsangehörigkeit des Erblassers und Belegenheitsort der Vermögenswerte ist unter Umständen ein Erbschein in Anwendung des Erbrechts eines fremden Staates erforderlich. In diesen Fällen - ermitteln wir den erforderlichen erbrechtlichen Sachverhalt
- korrespondieren mit den zuständigen konsularischen Vertretungen und ausländischen Notaren zur Durchführung des Erbscheinsverfahrens
- holen wir die erforderlichen Urkunden ein (einschl. Legalisierung / Apostillierung)
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