Erbrecht

Pflichtteilsrecht

Nicht immer erfüllt sich die Hoffnung, Erbe eines verstorbenen nahen Familienangehörigen geworden zu sein. In diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob jedenfalls ein gesetzlicher Mindestanspruch - der Anspruch auf den sogen. Pflichtteil - zusteht.

Das Grundgesetz garantiert jedem Erblasser die Testierfreiheit. Der Verstorbene kann deshalb letztwillig frei bestimmen, wer Erbe seines Vermögens werden soll.

Aufgrund der über den Tod hinausgehenden Sorgfaltspflichten des Erblassers gegenüber nahen Familienangehörigen sollen diese aber einen Mindestanteil am Nachlass geltend machen können, wenn der Erblasser sie von seiner Vermögensnachfolge letztwillig ausgeschlossen hat. Den Mindestanspruch naher Familienangehöriger auf Beteiligung am Nachlass nennt man den Pflichtteil.

Der Pflichtteil besteht dabei nicht in einem Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung einzelner Nachlassgegenstände, sondern in einem Geldanspruch, der gegen den Erben gerichtet ist. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte - ihm gleichgestellt der gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet worden ist - und die Eltern des Erblassers. Eltern steht jedoch nur dann ein Pflichtteilsrecht zu, wenn keine näheren Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers vorhanden sind.
Entfernte Abkömmlinge (Enkel) sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn dasjenige Kind des Erblassers, das die Verwandtschaft zwischen Erblasser und Enkel vermittelt hat, bereits vor dem Tod des Erblassers verstorben ist. Hingegen gehören weder die Geschwister noch die Großeltern zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen.

Einen Pflichtteilsanspruch hat nur derjenige aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten, der aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) nicht Erbe geworden ist, ohne durch diese letztwillige Verfügung jedoch zum gesetzlichen Erben berufen gewesen wäre, also enterbt ist.
Die Enterbung muß nicht ausdrücklich angeordnet sein, sondern kann sich auch daraus ergeben, daß der Erblasser seinen gesamten Nachlass durch Verfügung von Todes wegen anderen Personen unter Übergehung des Pflichtteilsberechtigten zugewendet hat.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst abhängig von der Höhe der gesetzlichen Erbquote. Von dieser beträgt der Pflichtteil die Hälfte. Der Pflichtteilsberechtigte soll also die Hälfte dessen als Pflichtteil erhalten, das er erhalten hätte, wenn er ohne Enterbung von Gesetzes wegen zum Erben berufen gewesen wäre. Diesen so ermittelten Wert nennt man die Pflichtteilsquote. Die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird dann unter Anwendung der Pflichtteilsquote auf den Nachlasswert ermittelt.   
  
Von der Quote zum Geldbetrag!
Meine anwaltliche Tätigkeit zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen:

  • Ermittlung der Pflichtteilsquote insbesondere unter Berücksichtigung des Güterstandes des Ehegatten
  • Bewertung des Nachlassvermögens (Mobiliar-,  Immobiliarwerte, Unternehmen)
  • Berücksichtigung lebzeitiger Schenkungen (Anrechnung/Ausgleichung)
  • Durchsetzung des Auskunfts- und Zahlungsanspruches gegen den Erben


Ein Kompromiß, das ist die Kunst, einen Kuchen so zu teilen, daß jeder meint, er habe das größte Stück bekommen.
Ludwig Erhard (1897 – 1977)